Schaut euch doch mal den Blog meiner Kommilitonin Julia an! Hier könnt ihr jede Menge verrückte Essensideen finden 🙂
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Dann bist du bei unserem Freund Chris & Band genau richtig !
„‚The Best Men‘ sind eine Hochzeits- und Partyband aus Köln. Der Bandname steht nicht etwa für den anmaßenden Hochmut des 5-köpfigen Arrangements, sondern bedeutet zu deutsch ‚Die Trauzeugen‘. Wie auch der Trauzeuge alles gibt, um der beste Mann für seinen Job zu sein, versuchen ‚The Best Men‘ stets Ihren Part auf der Bühne bestmöglich auszufüllen und so musikalisch die Hochzeit und die Feier zu ermöglichen, die Ihr Euch für Euren großen Tag erträumt habt.“
Der RSV Öttershagen hat am vergangenen Freitag (02.09.16) eine erste Versammlung einberufen, um der offiziellen Vereinsgründung näher zu kommen. Zunächst begann der gewählte Versammlungsleiter Tobias Kapp die Zusammenkunft mit ein paar einleitenden Worten. Daraufhin standen die Anschaffung eines ersten vereinsinternen Reittiers, sowie die Vergabe wichtiger Ämter und Aufgaben im Mittelpunkt. Durch den raschen Anstieg des Alkoholpegels einiger Teilnehmer mussten im Anschluss weitere Themen, wie die Verabschiedung einer Vereinssatzung, erst einmal weiter vertagt werden. Im folgenden werden aber bereits die anvertrauten Ämter bekanntgegeben:
1. Vorsitzender: Maik Jakobs
2. Vorsitzender: Sven Hochweller
1. Kassierer: Fabian Zieren
2. Kassierer: Simon Ebke
Social-Media-Beauftragter: Hendrik Klohn
Jugendbeauftragter: Alex Hertwig
Turnier- und Eventbeauftragter: Michael Hochweller
Integrationsbeauftragter: Taylan Ersahin

Was ist Datenschutz?
Datenschutz im Verein
Wie in vielen anderen Vereinen unterschiedlichster Form auf sportlicher, kultureller oder sozialer Ebene, engagieren sich die Mitglieder und der Vorstand des RSV Öttershagen um ein möglichst angenehmes und aktives Vereinsleben. Hierbei wurden wir besonders zu Beginn häufig mit rechtlichen Fragestellungen konfrontiert – sei es mit dem Vereinsrecht selbst, sei es mit Fragen des Datenschutzes. Gerade den Datenschutzrechtlichen Themen kommt – gerade im heutigen Zeitalter von Facebook, WordPress Blog etc. – immer größere Bedeutung zu. Aus die Grund möchte ich mich in diesem Beitrag mit dem Thema Datenschutz im Verein näher beschäftigen.
Was gilt für Vereine?
Für Vereine gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Vereine müssen als nicht-öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG die Vorgaben des BDSG gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG beachten, soweit sie Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder die betroffene Person eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG).
1. Rechtsvorschriften
Bei der Mitgliedschaft in einem Verein handelt es sich um ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG2, dessen Rahmen und Inhalt im Wesentlichen durch die Vereinssatzung vorgegeben wird.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG sieht vor, dass das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Ge- schäftszwecke zulässig ist, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich ist. Datenschutzrechtlich unerheblich ist, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt.
Regelungen in Vereinssatzungen dürfen nicht im Widerspruch zu den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BDSG stehen. Ein Verein kann folglich durch die Satzung zu nichts berechtigt werden, was den Bestimmungen des Datenschutzes zuwiderläuft. Gleichwohl können Satzungsregelungen die einzuhaltenden Datenschutzgrundsätze ausdrücklich her- vorheben und betonen.
Aus dem Mitgliedsverhältnis folgt, dass ein Verein bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung seiner Mitglieder angemessen zu berücksichtigen hat, das heißt, dass er mit den Daten seiner Mitglieder sorgfältig umzugehen und diese grundsätzlich nur im Rahmen des Geschäftszwecks des Vereins zu verwenden hat.
2. Einwilligung
Für den Umgang mit Mitgliedsdaten im Verein ist in der Regel der § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG die maßgebliche Rechtsgrundlage. Kann sich ein Verein für eine beabsichtigte Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen, muss er die Einwilligung der betroffenen Mitglieder einholen. Die Voraussetzungen, die das BDSG an eine informierte Einwilligung stellt, ergeben sich aus § 4a BDSG:
Der Vereinsvorstand, der den Verein nach außen vertritt
(§ 26 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), nimmt für den Verein in Bezug auf die Verwaltung der Mitgliedsdaten die Aufgaben der verantwortlichen Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) wahr. Bei ihm liegt die Datenschutzverantwortung.
Bei der Delegation von Aufgaben im Verein sind die Vorgaben des BDSG zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu beachten. Auch wenn ein Verein sich dafür entscheidet, die Mitgliedsdatenverwaltung an einen externen Anbieter zu vergeben, bleibt die Verantwortung für die erfolgende Auftragsdatenverarbeitung bei ihm als Auftraggeber (§ 11 Abs. 1 BDSG).
Quellen: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Vereine/Inhalt/Datenschutz_im_Verein/Datenschutz_im_Verein1.pdf
http://www.dtfb.de/download/MerkblattDatenschutz.pdf
Fazit: